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Allgemeine Ein- und Verkaufsbedingungen der MKT Metall-Kunststoff-Technik GmbH & Co. KG

 

 

  1. Anerkennung der Lieferbedingungen
    Allen Angeboten und Vereinbarungen liegen ausschließlich nachfolgende Bedingungen zugrunde. Abweichende Bedingungen des Vertragspartners, die nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt werden, sind nicht verbindlich.

  2. Auftragserteilung
    2.1 Alle Vereinbarungen werden erst mit schriftlicher Bestätigung des Lieferers verbindlich. Entsprechendes gilt auch für Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden.
    2.2 Der Besteller haftet für die Richtigkeit der von ihm zu liefernden Unterlagen, wie insbesondere Zeichnungen, Lehren und Muster.
    2.3 Die Muster des Lieferers werden grundsätzlich gegen Berechnung geliefert.
    2.4 Die in Prospekten, Katalogen, Preislisten oder den zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen und Leistungsbeschreibungen sind branchenübliche Näherungswerte, die nur die übliche Beschaffenheit der Ware beschreiben, es sei denn, dass sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich vereinbart werden.

  3. Lieferung
    3.1 Die Lieferzeit gilt als nur annähernd vereinbart, es sei denn, dass eine feste Lieferzeit vereinbart wurde. Sie gilt als eingehalten, wenn die Ware zum vereinbarten Zeitpunkt das Werk/Lager verlassen hat oder bei Versendungsmöglichkeiten die Versandbereitschaft dem Besteller gemeldet ist. Bei Lieferverzug ist eine angemessene Nachfrist zu setzen.
    3.2 Bei späteren Änderungen des Vertrages durch den Besteller, die die Lieferfrist beeinflussen, kann sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang verlängern.
    3.3 Auf Abruf bestellte Lieferungen sind innerhalb von 12 Monaten nach Auftragsbestätigung abzunehmen.
    3.4 Die Lieferung steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung. Der Lieferer übernimmt nicht das Beschaffungsrisiko. Soweit der Lieferer an der Erfüllung seiner Verpflichtung durch den Eintritt unvorhergesehener außergewöhnlicher Ereignisse gehindert wurde, die er trotz der nach den Verhältnissen des Einzelfalles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte – gleichgültig ob im Werk des Lieferers oder bei seinem Vorlieferanten eingetreten -insbesondere behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Hilfsstoffe, verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird durch die vorgenannten Ereignisse die Lieferung oder Leistung unmöglich, so wird der Lieferer von der Lieferverpflichtung frei, ohne dass der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen kann. Treten die vorgenannten Hindernisse beim Besteller ein, so gelten die gleichen Rechtsfolgen auch für eine Abnahmeverpflichtung. Die Vertragspartner sind verpflichtet, dem jeweils anderen Teil Hindernisse der vorbezeichneten Art unverzüglich mitzuteilen.

  4. Preisstellung
    4.1 Die Preise verstehen sich – soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist – ab Werk und schließen Verpackung, Fracht, Porto und Wertsicherung nicht ein.
    4.2 Soweit Preise nicht oder nur mit dem Vorbehalt „derzeitiger Listenpreis“ genannt sind, werden die am Tage der Lieferung gültigen Listenpreise berechnet. Dies gilt jedoch nur für Lieferfristen von mehr als zwölf Monaten und für Preisanpassungen bis zu 10 Prozent. Bei höheren Preisanpassungen ist eine erneute Preisvereinbarung erforderlich. Mangels einer solchen Vereinbarung ist der Besteller berechtigt, innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Mitteilung über die Preisanpassung vom Vertrag zurückzutreten.
    4.3 Tritt eine wesentliche Erhöhung bestimmter Kostenfaktoren insbesondere der gesetzlichen Mehrwertsteuer, der Kosten für Löhne, Vormaterial oder Fracht ein, so kann der vereinbarte Preis entsprechend dem Einfluss der maßgebenden Kostenfaktoren in angemessenem Umfang angepasst werden. Der Besteller ist berechtigt, innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Mitteilung einer Preiserhöhung vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle einer Senkung des Preises bis zum Zeitpunkt des Versandes gilt der gesenkte Preis als vereinbart.

  5. Zahlungsbedingungen
    5.1 Alle Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen werden, soweit der Besteller nicht mit der Begleichung von Warenforderungen im Verzug ist, 2 % Skonto gewährt.
    5.2 Bei Zielüberschreitung ist der Lieferer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen.
    5.3 Wechsel werden nur erfüllungshalber sowie nur nach Vereinbarung und unter Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Diskontspesen werden vom Tage der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet. Eine Gewähr für richtige Vorlage des Wechsels und für Erhebung von Wechselprotest wird ausgeschlossen.
    5.4 Tritt nach Vertragsabschluss eine erhebliche Gefährdung des Anspruchs auf das dem Lieferer zustehende Entgelt ein, so kann der Lieferer Vorauszahlung oder Sicherheit binnen angemessener Frist fordern und die Leistung bis zur Erfüllung seines Verlangens verweigern. Bei Verweigerung des Bestellers oder fruchtlosem Fristablauf ist der Lieferer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Im Falle des Rücktritts ist die Geltendmachung eines Schadensersatzes nicht ausgeschlossen.
    5.5 Der Besteller kann nur mit vom Lieferer anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen.

  6. Versand und Gefahrübergang
    6.1 Der Versand erfolgt ab Werk, sofern keine bestimmte Vereinbarung getroffen ist, ohne Verbindlichkeit für die billigste Versandart.
    6.2 Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn die Ware dem Versandbeauftragten übergeben worden ist. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder Platzzusendung bzw. die Abnahme aus Gründen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft beim Besteller auf ihn über.

  7. Mindestauftragsmenge / Toleranzen
    7.1 Der Lieferer nimmt nur Bestellung im Lieferwert ab € 100,- entgegen. Die Lieferung erfolgt mangels abweichender Vereinbarung in den aus den Auftragsunterlagen ersichtlichen Versandeinheiten.
    7.2 Teillieferungen in zumutbarem Umfang sowie fertigungsbedingte Mehr- oder Mindermengenlieferungen bis zu 5 % der Gesamtauftragsmenge sind zulässig.
    7.3 Werden Sondergrößen in Mengen ab 1000 Stück bestellt, so darf die stückzahlmäßige Lieferung um 15 % unter-/ oder überschritten werden.

  8. Schutzrechte
    8.1 An Abbildungen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen ohne Einwilligung des Lieferers anderen nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen unverzüglich an ihn zurückzusenden.
    8.2 Werden bei der Anfertigung der Ware nach Zeichnungen, Mustern oder sonstigen Angaben des Bestellers Schutzrechte Dritter verletzt, so stellt dieser den Lieferer von sämtlichen Ansprüchen frei.

  9. Eigentumsvorbehalt
    9.1 Der Lieferer behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Für den Fall der Bezahlung auf Scheck-Wechselbasis bleibt allerdings der Eigentumsvorbehalt bis zur Einlösung des Wechsels durch den Käufer bestehen.
    9.2 Der Besteller ist berechtigt, diese Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Lieferer rechtzeitig nachkommt. Er darf jedoch die Vorbehaltsware weder verpfänden, noch zur Sicherheit übereignen. Er ist verpflichtet, die Rechte des Lieferers beim Weiterverkauf der Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern.
    9.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers – insbesondere Zahlungsverzug – ist der Lieferer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
    9.4 Alle Forderungen und Rechte aus dem Verkauf oder einer gegebenenfalls dem Besteller gestatteten Vermietung von Waren, an denen dem Lieferer Eigentumsrechte zustehen, tritt der Besteller schon jetzt zur Sicherung an diesen ab. Der Lieferer nimmt die Abtretung hiermit an.
    9.5 Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller stets für den Lieferer vor. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltswaren zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung. Werden Waren des Lieferers mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt, und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Besteller dem Lieferer anteilmäßig Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Besteller verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für den Lieferer. Für die durch Verarbeitung oder Verbindung bzw. Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.
    9.6 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die dem Lieferer abgetretenen Forderungen oder sonstige Sicherheiten hat der Besteller den Lieferer unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten; dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art.
    9.7 Der Lieferer verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert der sicherungsübereigneten Güter die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. 

  10. Sachmängel
    10.1 Als Sachmangel gilt nur die Abweichung von der zwischen dem Lieferer und dem Besteller vereinbarten Beschaffenheit der Lieferung.
    10.2 Alle diejenigen Teile und Lieferungen, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen sind nach Wahl des Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, sofern die Ursache für den Sachmangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
    10.3 Sachmängelansprüche verjähren in zwölf Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 479 Abs. 1 BGB längere Fristen vorschreibt sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
    10.4 Der Besteller hat Sachmängel gegenüber dem Lieferer unverzüglich – bei erkennbaren Mängeln spätestens binnen sieben Tagen nach Entgegennahme der Ware, bei verborgenen Mängeln unverzüglich nach Erkennbarkeit – schriftlich mitzuteilen. Dabei soll der Mangel in einer nachvollziehbaren Form beschrieben werden. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht oder ergibt die Überprüfung einer Mängelrüge, dass ein Sachmangel nicht vorliegt, ist der Lieferer berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.
    10.5 Liegt ein Sachmangel vor, ist dem Lieferer zunächst stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche nach Ziff. 11 – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
    10.6 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang in Folge ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Abnehmer oder Dritte, natürlicher Abnützung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen. Ebenso wenig bestehen Sachmängelansprüche für die Folgen unsachgemäßer und ohne Einwilligung des Lieferers vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Bestellers oder Dritter.
    10.7 Weitergehende oder andere als die in diesem Abschnitt geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

  11. Sonstige Ersatzansprüche
    11.1 Ist gegen den Lieferer als Hersteller eines technischen Arbeitsmittels eine bestandskräftige Untersagungsverfügung nach § 5 GtA ergangen, so kann der Besteller verlangen, dass nach Wahl des Lieferers der sicherheitstechnische Mangel behoben oder die betreffende Ware ausgetauscht oder zurückgenommen wird. Das Verlangen ist ausgeschlossen, wenn ein Monat vergangen ist, seit der Lieferer dem Besteller von der Untersagungsverfügung Kenntnis gegeben hat.
    11.2 Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Zusicherung der Abwesenheit eines Mangels oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Zusicherung der Abwesenheit eines Mangels gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

  12. Erfüllungsort und Gerichtsstand
    Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz der MKT GmbH & Co. KG. Für alle Rechtsstreitigkeiten, auch im Rahmen eines Wechsel- und Scheckprozesses, ist das Gericht am Sitz der MKT GmbH & Co. KG zuständig, soweit der Vertragspartner Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder des öffentlich rechtlichen Sondervermögens ist.

  13. Übertragbarkeit des Vertrages
    Die beiderseitigen Vertragrechte dürfen nur im wechselseitigen Einverständnis übertragen werden.